Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mit Verwendung unserer Angebote, insbesondere die Kontaktaufnahme per Telefon, vor Ort im Büro oder durch elektronische Medien, kommt zwischen der Alsaol Immobilien & Hausverwaltungs GmbH und dem Interessenten ein Maklervertrag zustande, dessen Bestandteil diese AGB sind und die hiermit vom Interessenten anerkannt werden.

1. Angebote
Die Angebote der Alsaol Immobilien & Hausverwaltungs GmbH erfolgen freibleibend und unverbindlich. Irrtum und Zwischenverkauf/Zwischenvermietung bleiben vorbehalten.

2. Maklerprovision / Doppeltätigkeit 

Alsaol Immobilien & Hausverwaltungs GmbH ist berechtigt sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden. Bei Doppeltätigkeit sind wir zu Unparteilichkeit nach dem Neutralitätsgebot verpflichtet.
Mit notariellem Kaufvertragsabschluss schuldet der Kunde dem Makler für den Nachweis bzw. die Vermittlung des Kaufvertrages eine Maklerprovision aus dem wirtschaftlichen Gesamtkaufpreis. Wird der Makler für beide Parteien des Kaufvertrages tätig und ist der Käufer Verbraucher, so schulden Käufer und Verkäufer eine Provision in gleicher Höhe, § 656 c BGB.
Der Makler wird in der Regel auch für den Verkäufer provisionspflichtig tätig.
Bei Vermietungsgeschäften erhebt der Makler seine Provision ausschließlich vom Vermieter.

3. Weitergabeverbot
Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise der ALSAOL Immobilien & Hausverwaltungs GmbH sind vertraulich und ausdrücklich für den Kunden bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Maklers, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, an Dritte weiter zu geben. Verstößt ein Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, der ALSAOL Immobilien & Hausverwaltungs GmbH die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten. Der Nachweis, dass ein niedrigerer oder kein Schaden entstanden ist, bleibt dem Maklerkunden vorbehalten. Ein weitergehender Schadenersatzanspruch der ALSAOL Immobilien & Hausverwaltungs GmbH wegen unbefugter Weitergabe von Informationen bleibt davon unberührt.

4. Angaben des Eigentümers
Alsaol Immobilien & Hausverwaltungs GmbH weist darauf hin, dass die objektbezogenen Angaben vom Verkäufer bzw. von einem vom Verkäufer beauftragten Dritten stammen und von Alsaol Immobilien & Hausverwaltungs GmbH auf ihre Richtigkeit nicht überprüft worden sind. Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Alsaol Immobilien & Hausverwaltungs GmbH, die diese Informationen nur weitergibt, übernimmt für die Richtigkeit keinerlei Haftung.

5. Vorkenntnis
Ist dem Empfänger das von uns nachgewiesene Objekt bereits bekannt, hat er uns dies unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen, schriftlich unter Beifügung eines Nachweises mitzuteilen. Ansonsten gilt das Objekt als von uns nachgewiesen.

6. Entstehen des Provisionsanspruchs
Mit Abschluss des notariellem Kaufvertragsabschluss schuldet der Kunde der Alsaol Immobilien & Hausverwaltungs GmbH für den Nachweis bzw. die Vermittlung eine Maklerprovision aus dem wirtschaftlichen Gesamtkaufpreis. Wird die Alsaol Immobilien & Hausverwaltungs GmbH für beide Parteien des Kaufvertrages tätig und ist der Käufer Verbraucher, so schulden Käufer und Verkäufer eine Provision in gleicher Höhe, § 656 c BGB. Dem Abschluss eines Kaufvertrages steht jeder andere Erwerb des wirtschaftlich gewollten gleich wie z.B. Zuschlag in der Versteigerung, Erwerb eines Gesellschaftsanteils, etc. Der Makler wird in der Regel auch für den Verkäufer provisionspflichtig tätig. Bei Vermietungsgeschäften erhebt der Makler seine Provision vom Vermieter.

7. Fälligkeit des Provisionsanspruchs
Der Provisionsanspruch wird bei Abschluss des rechtskräftigen Kaufvertrags oder Mietvertrags fällig. Die Provision ist zahlbar nach Rechnungserteilung. Alsaol Immobilien & Hausverwaltungs GmbH hat das Recht, beim Abschluss des Hauptvertrags anwesend zu sein. Erfolgt der Abschluss des Hauptvertrags ohne die Teilnahme der Alsaol Immobilien & Hausverwaltungs GmbH, so ist der Kunde verpflichtet, der Alsaol Immobilien & Hausverwaltungs GmbH  unverzüglich Auskunft über den wesentlichen Inhalt des Hauptvertrags und die Bemessungsgrundlage des Provisionsanspruchs zu erteilen.

8. Höhe der Provision
Die Provision errechnet sich aus dem Gesamtkaufpreis bzw. dem Gesamtmietpreis. Bei einem Immobilientausch, also bei einem Grundstücksgeschäft, bei dem beide Vertragsparteien das Eigentum an ihrer Immobilie jeweils entgeltlich auf die andere Vertragspartei übertragen, ist Bemessungsgrundlage für die von dem jeweiligen Kunden zu bezahlende Provision der jeweilige Gegenwert der von diesem Kunden erworbenen Immobilie, wie er vom Notar in der Urkunde über das Grundstücksgeschäft für die jeweilig erworbene Immobilie als Tauschwert angesetzt wird und nicht lediglich die Wertdifferenz der beiden getauschten Immobilien. Sofern nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Käuferprovision 3,57% vom wirtschaftlichen Kaufpreis bzw. 3,57 Monatskaltmieten Mieterprovision bei Gewerbemietobjekten und 2,38 % Monatskaltmieten bei Wohnmietobjekten, bei einen erteilen Suchauftrag, jeweils inkl. 19% ges. MwSt.

9. Haftungsbegrenzung
Die Haftung von Alsaol Immobilien & Hausverwaltungs GmbH wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt, soweit der Kunde durch das Verhalten von Alsaol Immobilien & Hausverwaltungs GmbH keinen Körperschaden erleidet oder sein Leben verliert. Alsaol Immobilien &  Hausverwaltungs GmbH haftet nicht für die Bonität der vermittelten Vertragspartei.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Ist der Kunde Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand der Firmensitz der Alsaol Immobilien & Hausverwaltungs GmbH vereinbart.

10. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.

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